Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37076
VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820 (https://dejure.org/2010,37076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 ZB 09.820 (https://dejure.org/2010,37076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2010 - 5 ZB 09.820 (https://dejure.org/2010,37076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,37076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Namensänderung; Doppelname aus den Namen beider Eltern;Kein wichtiger Grund für Doppelnamen bei Antragsteller mit mehreren Staatsangehörigkeiten, wenn beantragter Doppelname auch im anderen Staat nicht geführt wird.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 20.07.2007 - 5 ZB 06.3225
    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
    Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des NamÄndG korrigiert werden (BayVGH vom 20.7.2007, Az. 5 ZB 06.3225, in juris).

    Menschenrechte berechtigen jedenfalls nicht zu einer Namensänderung (vgl. BayVGH vom 20.7.2007 a.a.O. zu Art. 8 EMRK) zu einem beliebigen, vom jeweiligen Antragsteller erstrebten Wunschnamen.

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
    Auch aus der vom Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.10.2008 (Az. C-353/06) kann der Kläger für sich nichts ableiten.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, auch wenn das Doppelnamensverbot für einzelne Fallkonstellationen nicht greift, insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, Urteil vom 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.).
  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
    Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG vom 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - in juris).
  • VGH Bayern, 21.01.1998 - 5 B 97.193
    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
    Gerade auch im letzten Fall haben volljährige Kinder keinen Anspruch darauf, den geänderten Namen der Eltern zum Ausdruck ihrer Verbundenheit anzunehmen (vgl. BayVGH vom 21.1.1998, 5 B 97.193 in juris).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5).
  • VG Würzburg, 28.01.2015 - W 6 K 14.625

    Keine Aufnahme von akademischen oder kirchlichen Titeln und Graden in Namen

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - StAZ 2010, 211).
  • VG Meiningen, 02.04.2019 - 2 K 483/16

    Namensrecht

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - StAZ 2010, 211).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht